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Leistungsprinzip auch an den Universitäten

Am 27. März 1968 beschloss die Westdeutsche Rektorenkonferenz, einen leistungsbezogenen Numerus clausus für bestimmte Hochschulfächer einzuführen. Die Zulassungsbeschränkung sollte angesichts der »Studentenschwemme« eine bessere Ausnutzung der knappen Kapazitäten an den Hochschulen gewährleisten.

In zahlreichen Fächern kann seither das Studium nur noch aufgenommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abiturnoten bilden das Hauptkriterium. Da die Zahl der Studienplätze in einem Fach vorher festgelegt wird, gibt die Menge der konkurrierenden Bewerbungen den Ausschlag, wer einen Studienplatz erhält. Auch für Fächer, die nicht überlaufen sind, gibt es vielfach einen Numerus clausus; dadurch soll verhindert werden, dass sich Personen nur wegen der materiellen Vergünstigungen den Studierendenstatus erschleichen.

Kritiker sahen im Numerus clausus 1968 eine Beschränkung des Grundrechts auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1972 erlaubte den Numerus clausus als Notmaßnahme. Auf der Grundlage eines Länderstaatsvertrags nahm 1973 die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) den Betrieb auf.

Quelle: Chronik 2008

 

 

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